SV Meiswinkel 1925 e.v.

 

Satzung des Schützenverein Meiswinkel

 § 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Schützenverein Meiswinkel 1925 e.V. „

und hat seinen Sitz in Siegen – Meiswinkel.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist beim Amtsgericht Siegen in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2. Aufgaben und Ziele

§ 2. Abs.1

Der Verein verfolgt den Zweck, den Schießsport als wertvollen Bestandteil unseres

Volkslebens zu fördern, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Deutschen Schützenbundes.

 § 2. Abs. 2

Getreu der Tradition der Schützenvereine, den Schießsport ohne Unterschied des Standes jeder natürlichen Person zu ermöglichen, enthält sich der Verein jeder parteipolitischen Betätigung oder konfessioneller Ziele. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, die Mitglieder zur kameradschaftlichen Ausübung des Schießsports anzuhalten, die Jugend anzusprechen und für den Schießsport und für kameradschaftliches Volksleben zu gewinnen.

 § 2 Abs. 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 § 3. Mitgliedschaft

 § 3. Abs. 1

Mitglied des Vereins kann jeder männliche und weibliche Bürger werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Aufnahme als Mitglied wird durch den Vorstand entschieden und hat erst nach schriftlicher Bestätigung durch diesen Gültigkeit.

 § 3. Abs. 2

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluß eines Mitgliedes.

§ 4. Abs. 1

Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres beendet werden.

Die Erklärung zur Kündigung der Mitgliedschaft muß dem 1. Vorsitzenden des Vereins bis

Spätestens 30.09. des laufenden Jahres zugegangen sein.

§ 4. Abs. 2

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Ein Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gründe für einen Ausschluss liegen

Insbesondere vor,

a)    bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen

       des Vereins,

b)    bei Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes, dessen Beauftragten, der     

       Fachwarte, der Abteilungsleiter oder Übungsleiter,

c)     wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d)     wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

e)      bei mutwilligen Beschädigungen des Vereinseigentums,

f)       bei vorsätzlicher Unterlassung der Beitragszahlung,

g)      aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit

Bekanntgabe des Ausschlusses die Anrufung des Gesamtvorstandes möglich. Der

Ausschluss wird unwirksam, wenn er vom Gesamtvorstand nicht mit 2/3- Mehrheit

bestätigt wird. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.

§ 4. Abs. 3

Der Beschluß über den Ausschluss wird dem Mitglied durch Einschreiben mitgeteilt.

§ 5. Organe:

Organe des Vereins sind:

1.      der geschäftsführende Vorstand

2.      der Gesamtvorstand

3.      die Mitgliederversammlung

4.      die Jahreshauptversammlung

§ 6. Der Vorstand

§ 6. Abs. 1

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.      Dem 1. Vorsitzenden

2.      dem 2. Vorsitzenden

3.      dem Schriftführer

4.      dem Kassierer

5.      dem Gesamtsportleiter

6.      dem Bogensportleiter

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

1.   den vorstehend genannten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

2.   dem jeweiligen Schützenkönig

3.   mindestens 2, höchstens 5 Beisitzer. Den Beisitzern können bestimmte 

      Aufgaben / Funktionen zugewiesen werden.
4.   einen Jugendvertreter

§ 6. Abs. 2

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind, gemeinsam handelnd der

1. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.

§ 6. Abs. 3

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Es wird in folgender Reihenfolge gewählt.

In Jahren mit gerader Jahreszahl: der 1. Vorsitzende, Schriftführer, Schießwart, 1. 3. und 5. Beisitzer

In Jahren mit ungerader Jahreszahl: der 2. Vorsitzende, Kassierer, Bogensportleiter, Jugendleiter, 2.und 4. Beisitzer

Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Wahlperiode hat die Ersatzwahl

mit entsprechend verkürzter Amtszeit zu erfolgen, damit der periodische Wechsel, wie

vorstehend festgelegt, erhalten bleibt.

Wiederwahl ist möglich.

§ 6. Abs. 4

Der Gesamtvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Geschäftsführende Vorstand kann nur mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes Beschlüsse fassen. Beschlüsse des Gesamtvorstandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 7. Kassenverwaltung

§ 7. Abs. 1

Der Kassierer führt ein Mitgliedsbuch über sämtliche dem Verein angehörige Mitglieder, sammelt die monatlichen Beiträge ein und verwaltet die eingegangenen Beiträge. Er führt Buch über die gemachten Ausgaben. Auf der Jahreshauptversammlung wird der Jahresbericht des verflossenen Geschäftsjahres der Versammlung vorgetragen.

§ 7. Abs. 2

Die Jahresrechnung ist von zwei Prüfern, die von der Versammlung gewählt werden, zu prüfen. Vorstandsmitglieder können diese Funktion nicht ausüben. Bei unbeanstandeter Rechnungslegung ist dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer Entlastung zu erteilen. Der Antrag hierzu ist von den Prüfern zu stellen.

§ 8. Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet seinen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages und die Art der Kassierung entscheidet die Jahreshauptversammlung.

§ 9. Jahreshauptversammlung

§ 9. Abs. 1

Die Jahreshauptversammlung soll möglichst am Ende eines Geschäftsjahres in der ersten Januarhälfte durchgeführt werden. Die Mitglieder werden durch den Schriftführer 14 Tage vorher schriftlich und durch Aushang im Vereinsheim zur Versammlung eingeladen. Die Einladung hat die Punkte der Tagesordnung zu enthalten.

§ 9. Abs. 2

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

        1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das      

            vergangene Jahr.

         2. Entlastung des Vorstandes.

         3. Neuwahl des Vorstandes.

         4. Festsetzung des Beitrages.

         5. Satzungsänderungen.

§ 9. Abs.3

Die Beschlüsse müssen vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein.

§ 10. Abstimmungen

§ 10. Abs. 1

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegen steht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

§ 10. Abs. 2

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muß ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann aber auch vom Versammlungsleiter gestellt werden.

§ 10. Abs. 3

Für die Jungschützen hat der Jugendvertreter mit einer zusätzlichen Stimme Stimmrecht.

§ 11. Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 11. Abs. 1

Der Gesamtvorstand kann von sich aus außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

§ 11. Abs. 2

Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellt.

§ 12. Schützenfest

§ 12. Abs.1

Nach alter Schützentradition findet alljährlich ein Schützenfest statt, bei dem mit dem Schießen auf einen Vogel um die Königswürde gekämpft wird. Am schießen können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen, sofern sie ein Jahr dem Verein angehören und alle fälligen Beiträge entrichtet haben. Ein Schütze der bereits König war, darf an dem auf seine Amtszeit folgenden Jahr nur auf die Preise mitschießen. Für die Insignien bekommt der Schütze eine Auszeichnung, ebenfalls der Schütze, der den Rest des Vogels abschießt und somit Schützenkönig ist.

§ 12. Abs. 2

Alle drei Jahre findet ein Kaiserschießen statt, welches für die Könige der vergangenen Jahre vorbehalten ist. Es wird nach den gleichen Richtlinien durchgeführt wie das Königsschießen.

Dem jeweiligen Kaiser und König wird zur Bedingung gemacht, wenn der Verein auswärtige Schützenfeste besucht, sich an dem Besuch zu beteiligen.

§12. Abs. 3

Auch das Vogelschießen der Jungschützen wird nach den obigen Richtlinien durchgeführt. Die Auszeichnung der Jungschützen findet nach der Krönung der Schützenkönige statt.

§ 13. Jungschützen

Die Jugend im Schützenverein Meiswinkel 1925 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Schützenverein Meiswinkel 1925 e.V. selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 14. Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können von Vorstand oder von mindestens einem fünftel der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist statt zugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 15. Auflösung

§ 15. Abs. 1

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung zustimmen und mindestens die Hälfte einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Jahreshauptversammlung eingebracht hat.

§ 15. Abs. 2

Ein Beschluß über die Auflösung kann nur dann gefaßt werden, wenn auf der Jahreshauptversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden in einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 15. Abs. 3

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Siegen, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat

§ 16. Ehrungen

§ 16. Abs. 1

Wer als Vorsitzender des Vereins sich besondere Verdienste um das Vereinsleben erworben hat und eine zehn jährige Mitgliedschaft, bzw. eine fünfjährige Vorstandstätigkeit nachweisen kann, kann durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu steht nur dem Gesamtvorstand zu.

§ 16. Abs. 2

Zum Ehrenmitglied kann von der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen werden, wer eine über vierzig jährige Mitgliedschaft nachweisen kann Wer eine fünfzig jährige Mitgliedschaft nachweist, wird automatisch Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.

§ 17. Schießordnung

Die Schießberechtigung ( Schießordnung ) ist stets den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Der Vorstand ist verpflichtet, dem Schießwart auf Verlangen jederzeit das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen.